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  Schadenersatz laut BGB
  Ihr Türöffner zum Schadenersatzanspruch
  
§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
  (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den 
  Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der 
  zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
  (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, 
  so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der 
  Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, 
  wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
 
 
  